AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA TURBO-MOT GMBH
STAND März 2025
§ 1 Geltendmachung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen
Die Lieferung oder Leistung schließt ab. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,
Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich angegeben werden
werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn das Unternehmen ihre Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
Selbst wenn das Unternehmen auf einen Brief Bezug nimmt, liegt darin die Geschäftsbedingun-gen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist
Kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
1. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie gelten
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann das Unternehmen innerhalb von vierzehn Tagen tätigen
nach Zugang annehmen.
2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers
nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax
oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angaben des Unternehmens zum Gegenstand
der Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und
technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (zB Zeichnungen und Abbil-
ungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum Vertrag
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Ga-
rantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung
von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Das Unternehmen behält sich während der Lieferzeit Änderungen an der Konstruktion vor
und Form des Leistungsgegenstandes vor, soweit hierdurch die Tauglichkeit des Leis-
tungsgegenstandes für den vom Kunden gewünschten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
5. Das Unternehmen behält sich an allen den Auftraggebern zugänglich gemacht
Unterlagen das Eigentum, alle Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Unternehmens dürfen die überlassenen Unterlagen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses genutzt werden, insb. nicht verfälscht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Unternehmens hat der
Der Auftraggeber sämtliche ihm überlassenen Unterlagen an das Unternehmen zurückzugeben.
§ 3 AUFTRÄGE FÜR INSTANDSETZUNGEN / REPARATUREN
1. Soweit der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für den
Vertragsgegenstand nicht vom Auftraggeber definiert wird, bestimmt das Unternehmen den Leistungsumfang nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen.
sen des Auftraggebers. Stellt sich erst bei der Auftragsbearbeitung heraus, dass die In-Standsetzung wegen der Mängel des Vertragsgegenstandes unmöglich ist, so ist das
Unternehmen berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber
in Rechnung zu stellen. Soweit sich erst bei der Auftragsbearbeitung herausstellte,
dass die (weitere) Instandsetzung unwirtschaftlich ist, wird das Unternehmen den
Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen, um eine verbindliche Entscheidung zu treffen
des Auftraggebers über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Entscheidet sich der
Auftraggeber, den Auftrag wegen der Unwirtschaftlichkeit nicht fortführen zu lassen, so hat das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der bis dorthin gerichteten Arbeiten und Ersatz der nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen.
2. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler oder Mehraufwendungen, die sich aus fehlerhaften Daten ergeben
Unterlagen, Zeichnungen, Muster oder sonstige Angaben des Auftraggebers ergeben.
§ 4 ALTTEILEPFAND (TURBOLADER)
1. Das Unternehmen ist verpflichtet, etwaige Altteilepfand an den Auftraggeber auszukehren,
wenn der Auftraggeber binnen 6 Monaten ab Lieferung eines Turboladers durch das Unternehmen einen typidentischen und instandsetzungsfähigen Altteil-Turbolader liefert.
Auf die Altteillieferung findet § 377 HGB keine Anwendung. Bei nicht fristgemäßer Lieferung eines typidentischen und instandsetzungsfähigen Altteiles an das Unternehmen
verfällt der vorstehende Anspruch des Auftraggebers ersatzlos; Gleichzeitig verfällt der Anspruch des Unternehmens gegen den Auftraggeber auf Lieferung des Altteiles.
§ 5 LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN
1. Vom Unternehmen in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur nähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist gilt
oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Das Unternehmen kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom
Auftraggeber ist eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung
von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber
Seine vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
3. Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendige behördliche Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind,
die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Unternehmen vorliegen
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
Nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern Sie die Liefer- oder Lieferfrist
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge
Die Verzögerung der Abnahme der Lieferung oder Leistung ist nicht zuzumuten, kann er durch
Unverbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerät das Unternehmen mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so ist die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis des Sitzes des Unternehmens. Schuldet das Unternehmen auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation vereinbarungsgemäß erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmens.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter an den Auftraggeber über. Dies ist vergoldet
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistun-
gen (zB Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder
die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht
die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und das Unternehmen stirbt dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
5. Eine Sendung wird vom Unternehmen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrags-
Geber und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser-
Schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 7 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise gelten für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Dienstleistungen
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sterben
Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehr-
Wertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit das Unternehmen (Alt-)Teile in Zahlung nimmt, gilt der vom Unternehmen dafür
Der angebotene Preis steht nur unter dem Vorbehalt der Instandsetzungsfähigkeit dieser Teile.
3. Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Unternehmens zugrunde liegen
und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten
Die Lieferung erfolgt bei gültigen Listenpreisen des Unternehmens.
4. Das Unternehmen kann die angebotenen Preise angemessen erhöhen, soweit zwischen
Vertragsschluss und Lieferung/Leistung die Gestehungskosten des Unternehmens (insb.
Material- und Personalkosten) in unvorhersehbarer und unvermeidlicher Weise gestie-
gen sind. Das Unternehmen wir dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich nach
Informieren Sie sich über die Preiserhöhung. Der Kunde ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach dieser Information zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit die Ver-
Tragsleistung noch nicht erbracht ist.
5. Das Unternehmen ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur ge-
gen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbrin-gen; Dies ist insbesondere zulässig, bei Aufträgen mit erheblichem Materialaufwand oder
lange Vertragsleistungen sowie wenn dem Unternehmen aus irgendeinem Grund bekannt
werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind
sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Unternehmens durch
den Auftraggebern aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Ein-
zelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug durch den Auf-
Der Auftraggeber ist zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend
für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Unternehmen. Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausste-
henden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit nach den gesetzlichen Vorgaben zu ver-
Zinnen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schaden im Falle des Verzugs
bleibt unberührt.
7. Der Auftraggeber ist zur Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit dem Unter-
nehmen Sie nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zu.
8. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Skonto-Abzüge aus dem
Rechnungsbetrag unzulässig. Schecks und Wechsel des Auftraggebers werden vom Un-
Rücknahme nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen,
Vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und
Diskontspesen trägt der Auftraggeber.
§ 8 PFANDRECHT – VERWERTUNG – STANDGEBÜHR
1. Dem Unternehmen steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des
Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Unternehmen be-
gearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Unternehmens,
die auch der Eigentumsvorbehaltssicherung gem. Ziff. 11 untergefallen.
2. Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 2 Monate im Verzug,
so steht dem Unternehmen das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung un-
Ter weitere Fristsetzung von 4 Wochen die Pfandsache durch Versteigerung und bei
Vorliegen eines Marktpreises durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
Das Unternehmen ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den aufgelaufenen
Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten aus dem Verwertungserlös
zu befriedigen. Ein darüber hinausgehender Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, sofern eine Abnahme vorliegt
erforderlich ist, ab der Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag-
Der Geber oder ein von ihm bestimmter Dritter ist sorgfältig zu prüfen. Sie gelten hin-
offensichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorg-
Eine sorgfältige Untersuchung wäre erkennbar gewesen, als vom Käufer genehmigt, wenn dem
Verkäufer nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung einer schriftlichen Mängelrüge
geht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer verursacht.
Bitte beachten Sie, dass die Mängelrüge des Verkäufers nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Versand erfolgt
Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch die-
ser früherer Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers
Ist ein beanstandeter Liefergegenstand unfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten
Versandwege; Dies gilt nicht, da sich die Kosten aufgrund des Liefergegenstandes erhöhen
sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Nachtexpresslieferungen sind Transportschäden bis 11:00 Uhr des folgenden Werktages
beim Verkäufer geltend zu machen.
3. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die das Unternehmen aus Lizenz-
rechtliche oder tatsächliche Gründe nicht beseitigen können, wird das Unternehmen
nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten
für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln
unter den wesentlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf-
grund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Ver-
Verjährung der diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Un-
ternehmer gehemmt.
4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Unter-
nimmt den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbe-
Seitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Herbst hat der
Auftraggeber sterben durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung
zu tragen.
5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bestehen nur insoweit, als die-
Ser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte
Darüber hinausgehende Vereinbarungen getroffen haben
6. Eine mit der vereinbarten Lieferung gebrauchter Gegenstände durch
Das Unternehmen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Ergibt die Prüfung eine Mängelanzeige, dass kein gewährleistungsfähiger Mangel vorliegt
vorlag, berechnet das Unternehmen die Kosten der Überprüfung und ggf. Reparatur zu
seinen jeweils gültigen Kostensätzen; In diesem Fall werden die Kosten für die Zuse-
dung des beanstandeten Gegenstandes nicht erstattet und die Rücksendung an den Auf-
Der Träger erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr.
8. Soweit der Auftraggeber ein Tuning von Vertragsgegenständen oder die Bearbei-
tung von Oldtimer-Teilen im Auftrag gibt, beschränkt sich die Sachmängelhaftung des
Unternehmen auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein Werkvertragli-
Ihr Erfolg wird nur dann geschuldet, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart worden ist.
9. Zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche ist es notwendig, die bemängelte Ware
an das Unternehmen einzusenden. Die Ware ist als Gewährleistungsfall zu kennzeichnen.
Weiter ist der Kunde verpflichtet, zumindest in Textform zu beschreiben, wie sich der
behauptete Mangel zeigt. Dazu sollte das vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden
Gewährleistungsformular verwendet werden. Die Kennzeichnung der Ware dient der Unter-
Entscheidung des Posteinganges von bemängelten Waren und eingehenden Austauschteilen
zur Regeneration. Mit der Einsendung der bemängelten Ware hat der Antragsteller
Anspruch auf einen schriftlichen Befundbericht, der in technischer Sicht Stellung
bezieht sich auf die Ursache des behaupteten Mangels.
10. Widersprüche gegen unsere Befundberichte sind in Textform innerhalb von 6 Wochen
nach Zugang des Befundes an das Unternehmen einzusenden und soll eine technische
Begründung enthalten. Später eingereichte Widersprüche müssen vom Unternehmen eingereicht werden
außergerichtlich nicht berücksichtigt werden.
11. Die Gewährleistungsansprüche gelten als verjährt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist liegen
4 Monate nach dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
12. Als solche gekennzeichnete Motorsportteile sind für Höchstleistungen und Extrembelastun-
gen bei kurzer Lebensdauer konstruiert. Diese Teile können bereits nach sehr kurzer Zeit ver-
braucht bzw. verschlissen sein, ohne dass ein Sachmangel vorliegt.
Bei Verwendung eines Artikels als Upgrade-Turbolader ist folgendes zu beachten:
Der Einbau des aufgeführten Turboladers in ein Straßenfahrzeug führt zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, solange keine Einzelabnahme erfolgt. Bei Verwendung
des Artikels als Upgrade-Turbolader ist dieser von jeglicher Garantie- und Gewährleistung
ausgeschlossen, da dieser nicht ursprünglich für das Fahrzeug, in dem er verwendet wird,
entwickelt worden ist und demzufolge kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt. Es ist-
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Haftung für Folgeschäden, die durch eine Leistungssteigerung entstehen.
Durch den Einsatz des Produktes im Fahrzeug entstehen. Ein sogenannter „Upgrade-
„Turbolader“ ist ein Turbolader, der nicht für das Fahrzeug, in dem er eingesetzt werden soll,
entwickelt worden ist, sondern für den Einsatz in anderen Fahrzeugen und demzufolge nicht
für diesen Einsatz von Seiten der BE Turbo freigegeben wird. Wird er dennoch eingebaut, so
Dies geschieht auf Gefahr des Einbauenden, nicht auf Gefahr von BE Turbo.
13. Gewährleistung für den „Upgrade-Turbolader“ kann nur dann gegeben werden, wenn nachgewie-
sen ist, dass dieser fachgerecht eingebaut und abgestimmt wurde, eine Einzelabnahme statt-
Hat und das Fahrzeug ausschließlich im Straßenverkehr eingesetzt wird. Bei einem
Der Einbau in Wettbewerbsfahrzeuge ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Einbau des „Upgrade-Turboladers“ kann noch Gewährleistung bzw. Gewährleistung bestehen. gege-
Gute Garantien für den Motor/ Antriebsstrang oder das Gesamtfahrzeug, in dass der Lader
eingebaut worden ist, erlöschen. Auskunft hierzu erteilt der jeweilige Fahrzeughersteller. SEI
Turbo haftet nicht für ein Fortbestehen von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen
Motor, Antriebsstrang und/oder Gesamtfahrzeug.
14. Lieferung und Reparatur von Turboladern erfolgen stets unter dem Vorbehalt, dass diese für
die serienmäßige Spezifikation in Straßenfahrzeugen eingesetzt werden. Werden die Turbo-
Lader für Tuning – oder Sportzwecke – eingesetzt, erfolgt die Lieferung und/oder Reparatur
unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Inbe-
triebnahme dieser Produkte die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt und allenfalls durch
Einzelabnahme eines entsprechend zugelassenen Sachverständigen wieder hergestellt wer-
den kann.
§ 10 SCHADENERSATZ
1. Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-
Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf eine Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieser Ziff. 10 eingeschränkt.
2. Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, ge-
Setzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstige Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht
Es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen
Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als
nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den
Schutz seines Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen bei Vertrags-
schluss als mögliche folge einer vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Lie-
fergegenstands zu erwarten sind. Besteht ein Teil des ersatzfähigen
Schäden aus Kosten für den Ein- und Ausbau von Teilen an Kfz oder Reparaturar-
Beiten, so betrachtet das Unternehmen eine Aufwandsentschädigung von bis zu 40,-€
Netto pro Arbeitsstunde zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer als angemessen.
Weiter wird vereinbart, dass im vorstehenden Fall die Angemessenheit der aufge-
Wendeten Arbeitszeiten auf Grundlage einer auf TecDoc der Fa. TecAlliance GmbH in
Es wird jeweils aktueller Stand auf Basis der Software ermittelt.
4. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Unter-
nimmts für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf ei-
nen Betrag 10 Millionen EURO (in Worten: Zehnmillionen EURO) je Schadensfall be-
schränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellte und sonstiger Erfüllungsgehilfen
Lungengehilfen des Verkäufers.
6. Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und
diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglichen Verein-
Barten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung des Unter-
nimmt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für unbedingte Beschaffenheitsmerkmale, wir-
gen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkt-
Haftungsgesetz.
8. Soweit die Haftung des Unternehmens ausdrücklich beschränkt ist, verjähren wir dagegen
Das Unternehmen richtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt auch für
Mängelansprüche, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, sofern sie nicht Bau-
Werke betreffen oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwen-
dungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt hat,
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen set-
zen keine neue Verjährungsfrist in Gang.
§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
aktuellen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Auftraggeber aus der
zwischen den Vertragspartnern bestehende Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen
aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
2. Die vom Unternehmen an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur Vollständigkeit
Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmens.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls zu erwerben
(Ziff. 11.8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Ver-
Die Bearbeitung im Namen und für die Rechnung des Unternehmens als Hersteller erfolgt und das
Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen meh-
rerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache
im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache er-
wirbt. Für den Fall, dass kein solches Eigentumsrecht beim Unternehmen eintreten
Sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder –im og Verhältnis
–Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
Überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Unternehmen beteiligt das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt si-
cherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigen-
tum des Unternehmens an der Vorbehaltsware beteiligt entsprechend dem Miteigentum
tumsanteil – an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, sterben an sterben
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust
oder Zerstörung. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Un-
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. Das Unterneh-
Männer dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Der Kunde weist unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmens und das Unternehmen hin.
hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu er-
möglich. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, stirbt das Unternehmen in diesem Zu-
sammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
hierfür haftet der Kunde dem Unternehmen.
7. Das Unternehmen wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sa-
chen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen ist
um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände
liegt beim Unternehmen.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. ein hieraus begründetes
Herausgabeverlangen des Unternehmens gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn das Unternehmen dies ausdrücklich erklärt.
§ 12 SONSTIGE
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland hat keinen allgemeinen Gerichtsstand, also ist Gerichtsstand für alle etwaigen
Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Auf-
traggeber nach Wahl des Unternehmens dessen Sitz oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen das Unternehmen ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Unterneh- mens
mens ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über aus-
Letzte Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber unter-
liegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrecht.
§ 13 Artikelbeschreibung
1. Wir weisen darauf hin, dass keine der zum Verkauf angebotenen Produkte originale Fahrzeugteile der Fahrzeughersteller BMW AG, MG GmbH, Mini, VAG oder sonstiger Fahrzeughersteller sind. Der Nutzen von Fahrzeugmarken und Modellen dient ausschließlich der Produktfindung und deren Zuordnung. Es wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass dieses Teil auch zum entsprechenden Fahrzeug passt. Der Einbau der Teile erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.